Öffentliche Zolllager

Nach dem EU-Recht unterscheidet man zwischen öffentlichen und privaten Zolllagern. Öffentliche Zolllager kann jede natürliche Person zur Lagerung von Waren nutzen. Die Typen A und B werden von Spediteuren eingerichtet, Typ F sind Lager von Zollbehörden. Der Lagertyp A wird von Spediteuren eingerichtet. Hier ist der Lagerhalter für die Ware verantwortlich, hingegen für die Überführung der Ware der Einlagerer.

Beim Lagertyp B, der ebenfalls von einem Spediteur eingerichtet wird, ist der Einlagerer für die Einhaltung der Vorschriften sowohl während der Lagerung als auch für die Überführung  verantwortlich. Lagertyp F wird von der Zollbehörde eingerichtet. Sie fungiert auch als Lagerhalter.

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